Eine Rechtsauskunft der IKD erörtert die Ruhensbestimmungen für den Winterdienst
Lediglich bei katastrophenartigen, nicht regelmäßig in Erscheinung tretenden Wetterphänomenen, insbesondere bei längerdauernden extremen Witterungsbedingungen, gelten Ausnahmen von den Bestimmungen hinsichtlich Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit und Nachtarbeit.
Ansonsten gilt grundsätzlich eine tägliche Höchstarbeitszeit von 13 Stunden - doch auch hier gibt es wieder Ausnahmebestimmungen; so kann von der Höchtsarbeitszeit abgewichen werden, wenn die Ruhezeit binnen 14 Tagen um das Mehrausmaß verlängert wird. Ab 6 Stunden ist überdies eine 30minütige Pause einzuräumen. Die tägliche Ruhezeit muss 11 Stunden betragen, die Wochenruhezeit einen durchgehenden Zeitraum von 36 Stunden. Die tägliche Dienstzeit bei Nachtarbeit darf im 14-Tages-Zeitraum 8 Stunden nicht überschreiben.
Die entsprechende Rechtsausfkunft IKD(Gem)-200109/10-2016-Js, die im Grund genommen nicht mehr als ein Hinweis auf die jeweiligen Gesetzesstellen ist, könnt ihr hier downloaden: